Jugendschutz

Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen ausschließlich in der Öffentlichkeit. Mit Öffentlichkeit sind Orte wie Gaststätten, Diskotheken, Clubs oder Veranstaltungssäle gemeint. Besuchen kann diese Orte grundsätzlich jeder. Der Besucherkreis ist somit nicht eingeschränkt, wie es zum Beispiel bei einer Vereinsveranstaltung für Mitglieder der Fall ist, oder bei einer geschlossenen Veranstaltung, für die es eine Gästeliste gibt.

Bei größeren Veranstaltungen jedoch wie zum Beispiel bei Partys ganzer Schuljahrgänge (Abiball) oder bei größeren Festen eines Vereins, kann der Gastgeber aber realistischerweise kaum kontrollieren oder verhindern, dass auch nicht geladene Personen die Veranstaltung besuchen. In diesen Fällen sind solche Veranstaltungen als öffentlich anzusehen. Damit gilt auch hier das Jugendschutzgesetz.

Frei zugängliche Orte wie Parks oder öffentliche Plätze fallen nicht unter das Jugendschutzgesetz. Kinder und Jugendliche können sich hier im Prinzip jederzeit aufhalten. Es besteht also kein generelles Verbot des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Hier ist es grundsätzlich die Aufgabe der Eltern, ihre Kinder zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass sie nicht in Gefahr geraten.

Verkauf und Besuch

Das Jugendschutzgesetz beschränkt den Zugang zu Produkten oder Orten, von denen eine mögliche Gefährdung für Kinder und Jugendliche ausgehen kann. Das betrifft:

  • den Aufenthalt in Gaststätten und den Besuch von Diskotheken, Clubs und Tanzveranstaltungen
  • den Zutritt zu Spielhallen und die Teilnahme an Gewinnspielen
  • andere jugendgefährdende Veranstaltungen und jugendgefährdende Orte
  • Alkohol- und Tabakkonsum
  • problematische Medieninhalte und öffentliche Filmvorführungen.

Im Jugendschutzgesetz gibt es deshalb

  • Aufenthaltsbeschränkungen und -verbote
  • Abgabebeschränkungen
  • Alters- und Zeitgrenzen

Kinder und Jugendliche dürfen z.B. gar nicht, oder erst ab einem bestimmten Alter, Bier oder andere Getränke, die Alkohol in nicht nur geringfügiger Menge enthalten (wie beispielsweise Wodka, Schnaps oder Grappa) kaufen.

Auch dürfen sie bestimmte Filme im Kino nicht anschauen und bestimmte Computerspiele nicht erwerben. Dies gilt ebenso für den Aufenthalt zu bestimmten Zeiten alleine in einer Gaststätte oder den Besuch eines Clubs oder einer Disco.

Allein oder unter Aufsicht

Die Alters- und Zeitgrenzen, oder die Zugangsbeschränkungen, etwa bei Disco- oder Kinobesuchen gelten unter Umständen nicht, oder nur eingeschränkt, wenn Kinder und Jugendliche begleitet werden, entweder von 

  • einer personensorgeberechtigten Person oder
  • einer erziehungsbeauftragten Person.

Personensorgeberechtigte Person:

Alle Personen, die das Sorgerecht für ein Kind haben – also grundsätzlich die Eltern.

Keine personensorgeberechtigten Personen sind z.B. Verwandte, Geschwister oder Lebenspartnerinnen oder -partner. Liegt das Sorgerecht nicht bei den Eltern, sondern z.B. bei einem Vormund, dann ist diese Person personensorgeberechtigt im Sinne des Jugendschutzgesetzes.

Erziehungsbeauftragte Person:

Jede Person ab 18 Jahren, die eine Vereinbarung mit den Eltern über die Beaufsichtigung getroffen hat. Das Gesetz spricht an dieser Stelle von der „Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben“. Die Vereinbarung muss in „rechtsverbindlicher“ Form vorliegen. Das heißt, es muss genau zwischen den Eltern und der erziehungsbeauftragten Person abgesprochen werden, wann, wie und wo die Beaufsichtigung über Kinder oder Jugendliche wahrgenommen wird, z.B. beim Besuch einer Gaststätte, einem Club oder einer Disco. Es darf keine Gefälligkeit der Betreuerin oder des Betreuers sein, sondern diese Person muss sich ernsthaft für die Übernahme von Erziehungsaufgaben verpflichten.

Wer darf wann und wie lange wohin?

Gaststätten

Gaststätten sind Orte, an denen Getränke ausgeschenkt und Speisen zum Verzehr angeboten werden. Dazu zählen neben den eigentlichen Gaststätten und Restaurants auch Imbissstuben, Trinkhallen, Bierzelte sowie Hotels und Pensionen, Cafés oder Eisdielen.
Kioske oder ähnliche Verkaufsstellen (Fensterverkauf) gehören nicht dazu.

Generell gilt: Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nicht ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten. Sind Jugendliche mindestens 16 Jahre alt, können sie sich in einer Gaststätte ohne Begleitung von Vater, Mutter oder eine erziehungsbeauftragte Person aufhalten. Dies gilt aber nur für die Zeit von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends.

Ausnahmen: Dieses strenge Aufenthaltsverbot in Gaststätten für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung entfällt, wenn

  • Sie etwas trinken oder essen wollen (in der Zeit von 5 Uhr bis 23 Uhr), hier ist eine Mahlzeit oder ein Getränk gemeint
  • Dort eine Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe stattfindet, hier gibt es auch keine Zeitvorgaben; damit sind alle Träger der freien Jugendhilfe, z.B. Jugendverbände und -vereine, sowie Träger der öffentlichen Jugendhilfe, z.B. die Jugendämter gemeint.
  • Sie sich auf Reisen befinden. Hier gibt es auch keine Zeitvorgaben.

Mit Reisen sind auch die Wege zur Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemeint, wenn die Jugendlichen dabei notwendige Wartezeiten durch einen Besuch in einer Gaststätte überbrücken wollen.

Disco, Club und Tanzveranstaltungen

Öffentlich sind alle gewerblichen oder nicht gewerblichen Veranstaltungen mit Tanzgelegenheit in Räumen (z.B. in Diskotheken) oder im Freien, die nicht einem begrenzten, bekannten Personenkreis vorbehalten sind.

Generell gilt: Der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen, im Club und in der Disco darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht, über 16, aber unter 18 Jahren nur bis 24 Uhr gestattet werden. Werden die Jugendlichen jedoch von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet, dann gelten diese Einschränkungen nicht.

Das Jugendschutzgesetz gilt nicht

  • auf Popkonzerten. Hier steht das Geschehen auf der Bühne im Mittelpunkt
  • bei sportlichen Veranstaltungen, wie z.B. Tanzturnieren oder Eislaufen zu Musik
  • bei Vereinsveranstaltungen oder geschlossenen Gesellschaften, die nur von einem besonderen, namentlich geladenen engen Personenkreis besucht werden, z.B. bei einer Vereinsdisco mit namentlicher Gästeliste
  • bei Tanzpartys in Tanzschulen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kurse
  • auf anderen privaten Feiern in öffentlichen Gaststätten oder Diskotheken.

Teilnahme an Glücksspiel und Aufenthalt in Spielehallen

Grundsätzlich dürfen Kinder und Jugendliche nicht an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit teilnehmen oder sich in einer Spielhalle aufhalten.

Unter dieses Verbot fallen z.B.:

  • Glücksspiele mit Gewinnmöglichkeit (z.B. Lotto, Sportwetten, Pokerturniere)
  • das Spielen an Geldgewinnspielgeräten (z.B. in Gaststätten oder Spielhallen)
  • das Spielen an Warenspielgeräten (Gewinn besteht aus Waren wie Spielzeuge etc.).

Ausnahme: Kinder und Jugendliche dürfen auf Volks- und Schützenfesten, Kirmessen, Jahrmärkten an Spielen mit Gewinnmöglichkeit teilnehmen, wenn der Gewinn nur aus Waren von geringem Wert besteht (nicht mehr als 25 Euro).

 

Alkohol

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit keinen Alkohol zu sich nehmen. Ab dem 16. Geburtstag dürfen sie Bier, Wein oder Sekt trinken. Ausnahmen gelten nur für Jugendliche ab 14 Jahren, wenn die Eltern dabei sind. Dann dürfen sie Bier, Wein oder Sekt trinken. Eltern können hierfür keine erziehungsbeauftragte Person bestimmen.

Für alle unter 18 verboten: alkoholische Getränke wie Schnaps, Likör, Grappa, Wodka, Alkopops, Mixgetränke wie Cola-Rum oder alkoholhaltige Lebensmittel.

Bei den Alkopops muss zudem auf der Flasche oder dem Behälter der Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten“ aufgebracht sein. Ausnahmen gibt es nicht. Auch wenn die Eltern dabei sind, dürfen Minderjährige keinen Schnaps trinken. Unter dieses Verbot fallen auch Lebensmittel, die Schnaps oder Likör enthalten und bei denen der Alkohol ein wesentlicher Bestandteil ist, wie bei Weinbrandbohnen oder einem Eisbecher mit Eierlikör. Das gilt nicht, wenn der Alkohol nur ein kleiner Aromazusatz ist, wie in einem Joghurt oder bei bestimmten Eiscremesorten

Wer darf Alkohol kaufen?

Auch hier gilt, wer unter 16 Jahren ist, darf keinerlei Alkohol erwerben.
Wer 16 oder 17 Jahre ist darf keine Getränke wie Schnaps, Likör, Grappa, Wodka oder Alkopops erwerben. Die Abgabe bzw. der Verkauf im Laden sind nicht erlaubt. Das gilt auch bei öffentlichen Festen wie Jahrmärkten.

Kinder und Jugendliche dürfen damit auch keine alkoholischen Getränke für ihre Eltern besorgen.

Wo darf Alkohol konsumiert und abgegeben werden?

Alle bisherigen Regeln des Jugendschutzgesetzes gelten nur in der Öffentlichkeit, für Läden, Kioske und Supermärkte, Gaststätten, Discos und in jedermann zugänglichen Jugendeinrichtungen oder Vereinslokalen, auf Jahrmärkten, aber auch auf der Straße und in öffentlichen Parks.

Ausgenommen ist der private Bereich. Hier greift die Fürsorgepflicht der Eltern. Das gilt für alle privaten Feiern, Familienfeste oder Partys. Das Abgabe- und Konsumverbot gilt auch nicht bei geschlossenen Veranstaltungen, für die es eine Gästeliste gibt und bei denen der Gastgeber den Zugang kontrollieren kann.

Rauchen

Das Jugendschutzgesetz ist hier eindeutig und erlaubt keine Ausnahmen. Kinder und Jugendliche dürfen weder Tabakwaren wie Zigaretten, Zigarren oder Tabak im Geschäft oder im Wege des Versandhandels, wie Internet- oder Katalogbestellungen kaufen, noch darf ihnen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet werden. Wenn in
Wasserpfeifen Tabak geraucht wird, ist das für Minderjährige ebenfalls verboten.

Das Verbot gilt auch für nikotinhaltige und nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas. Mit diesen elektronischen Inhalationsprodukten werden Flüssigkeiten, sogenannte Liquids, verdampft und der dabei entstehende Nebel inhaliert.
Selbst wenn die Eltern dabei sind, dürfen unter 18-Jährige in der Öffentlichkeit nicht rauchen oder E-Zigaretten und E-Shishas konsumieren. Ausgenommen ist hier nur der private Bereich.

Ihre Fragen beantworten wir gerne.

Kreisjugendreferat

Wolfgang Borkenstein

Vogteistr. 42-46

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